Wie man ein rechtssicheres Website-Impressum gestaltet

Betreiberinnen und Betreiber von Websites, insbesondere im Handwerksbereich, sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen auf ihrer Website bereitzustellen. Ein zentraler Bestandteil dieser Pflicht ist das Impressum. Dieser Artikel erläutert die wesentlichen Aspekte und Pflichtangaben eines Impressums, beleuchtet spezielle Anforderungen für bestimmte Handwerksberufe und hebt hervor, warum es wichtig ist, das Impressum aufgrund der geänderten Gesetzesgrundlage anzupassen.

Warum ist ein Impressum notwendig?

Tastatur – Impressum – blau

Handwerkerinnen und Handwerker, die eine Unternehmenswebsite betreiben, müssen spezifische Informationen über sich und ihren Betrieb bereitstellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), dass das frühere Telemediengesetz (TMG) ersetzt hat. Da die Impressumspflicht nun nicht mehr im TMG, sondern im DDG geregelt ist, ist es entscheidend, dass Website-Betreiber ihr Impressum an diese neue Rechtslage anpassen. Eine falsche oder veraltete Gesetzesnennung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Impressum selbst dient dazu, dass Kundinnen und Kunden leicht Kontakt aufnehmen oder sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden über die Seriosität des Betriebs informieren können. Durch die korrekte Angabe der aktuellen Gesetzesgrundlage zeigen Sie, dass Sie rechtlich auf dem neuesten Stand sind, was das Vertrauen Ihrer Kundschaft stärkt.

Wo sollte das Impressum platziert sein?

Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Am besten platzieren Sie den Link zum Impressum im sogenannten „Footer“ (Fußzeile) der Website, da dieser Bereich auf jeder Seite der Website sichtbar ist und damit die Anforderung der leichten Erreichbarkeit erfüllt.

Welche Angaben müssen im Impressum stehen?

Name, Anschrift, Rechtsform

Die vollständige Postanschrift des Betriebs ist anzugeben. Bei juristischen Personen (etwa GmbH oder Genossenschaft) müssen zusätzlich die Rechtsform, die vertretungsberechtigten Personen, gegebenenfalls das Stammkapital und die Höhe der ausstehenden Einlagen genannt werden.

Kontaktdaten

Es sind sowohl eine E-Mail-Adresse als auch eine Telefonnummer anzugeben, um eine einfache Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Aufsichtsbehörde

Für Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung erfordern, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden. Im Handwerk betrifft dies insbesondere Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher.

Registereintragungen

Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, beispielsweise im Handels- oder Genossenschaftsregister, müssen das entsprechende Register sowie die Registernummer angegeben werden.

Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen

Für Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind zusätzliche Angaben erforderlich:

Die zuständige Handwerkskammer
Die gesetzliche Berufsbezeichnung (z.B. Augenoptiker, Zahntechniker)
Deutschland als das Land, in dem die Berufszulassung erteilt wurde
Die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Falls vorhanden, muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum aufgeführt werden.

Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich der Betrieb als Kapitalgesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, muss auch dies im Impressum vermerkt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaftem Impressum?

Fehlerhafte oder fehlende Angaben im Impressum stellen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies kann dazu führen, dass Mitbewerber oder befugte Organisationen, wie Verbraucherzentralen, eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Besonders wichtig ist es, die Gesetzesgrundlage im Impressum korrekt anzugeben. Die Umstellung von TMG auf DDG erfordert eine Anpassung, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Es ist ratsam, auch die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Verbraucherschlichtung in das Impressum zu integrieren. Dazu gehört insbesondere die Information über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren. Wird auf der Webseite ein Online-Shop betrieben, muss außerdem ein Link zur Streitschlichtungsplattform angegeben werden.

Verbraucherschlichtung ist freiwillig

Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist für alle Beteiligten freiwillig. Das Verfahren eignet sich besonders, wenn Kunden ihre Verbraucherechte geltend machen wollen. Die Vorteile der Verbraucherschlichtung sind die schnelle Abwicklung über das Internet und die Möglichkeit, dass gesetzliche Verbraucherrechte nicht zwingend beachtet werden müssen. Ein Nachteil ist jedoch, dass Unternehmer das Verfahren nicht beantragen können und die Verfahrenskosten allein tragen müssen.